Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

   Stand 06.2022

1. GELTUNG

Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens, welche im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit einem Kaufmann im Sinne des Unternehmensgesetzbuches abgewickelt werden, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, in weiterer Folge AGB genannt. Diese AGB’s gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn nicht explizit auf diese AGB’s Bezug genommen wird.

Entgegenstehende, davon abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung in schriftlicher Form zugestimmt.

Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vom Inhalt des Angebotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Angebot eine missbräuchliche Anwendung gemacht werden. Falls ein Angebot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht für das Angebot samt den zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager übermittelte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch retourniert. Kommt kein Auftrag zustande, so ist der Anbieter berechtigt, nach 3 Monaten ab Angebotstag die Angebotsunterlagen (Zeichnungen, Muster, etc. …) zu vernichten.

Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten.

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nur schriftliche Bestellungen sind für uns verbindlich, wobei Bestellungen mittels elektronischer Datenverarbeitung (E-Mail) ohne Unterschrift als rechtsverbindlich gelten. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss.

Für Rahmenverträge gilt grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von einem Jahr. Längere Laufzeiten sind gesondert zu vereinbaren und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

 

3. DATEN UND UNTERLAGEN

Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Beschreibungen, Kataloge, Prospekte, Abbildungen sowie Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie von uns beigestellte Musterstücke bleiben unser geistiges Eigentum, dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherung, sofern nicht ausdrücklich in Schriftform darauf Bezug genommen wird. Wo es im Sinne des technischen Fortschritts angebracht erscheint, behalten wir uns entsprechende Änderungen vor.

Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Karl Binder GmbH & Co KG und dürfen nur für die vereinbarten Zwecke benützt werden.

Sämtliche, im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Austausch gelangende Informationen sind als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen werden gerichtlich verfolgt.

 

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, exklusive Umsatzsteuer ab Werk oder Lager des Lieferers, inklusive Standardverpackung.

Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für Fracht, Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen.

Es gelten bei Vertragsabschluss die Preise unserer aktuellen Bruttopreisliste und in der vereinbarten Währung oder wenn diese ersetzt wird, dem Äquivalenzwert einer anderen Stelle tretenden Währung.

Wir behalten uns vor, bei Änderungen der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche bzw. innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, sonstiger Aufschläge etc., nach Vertragsabschluss entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen.

Zusätzliche Arbeiten oder Tätigkeiten werden nach dem Lohn- und Materialaufwand berechnet.

Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage bzw. mit Lieferungen und Leistungen zusammenhängen, gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers.

Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung in der Höhe des ausgewiesenen Betrags zahlbar, falls in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart worden ist.

Zahlungen des Bestellers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf eines unserer Geschäftskonten als geleistet.

Grundsätzlich werden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen und Mahnspesen in Rechnung gestellt, außer es gibt mit dem Lieferanten eine schriftliche Vereinbarung mit befreiender Wirkung. Der Lieferant ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an, Verzugszinsen in der Höhe von 4% p.a. anzurechnen. Des Weiteren treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

Der Kaufpreis wird sofort in vollem Umfang fällig, wenn die vereinbarte Zahlung nicht voll geleistet wird, der Besteller mit einer der vereinbarten Raten länger als 10 Tage im Rückstand gerät. Das gleiche gilt, wenn beim Besteller Zahlungsschwierigkeiten offenbar werden, insbesondere wenn Anträge auf Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Bestellers eingebracht werden. Diese Fälligkeit ergreift auch Raten, über die später fällige Wechsel vom Besteller angenommen sind.

Ferner sind wir in diesem Fall auch berechtigt, einen Lieferstopp zu verfügen, ohne zum Ersatz etwaiger dadurch entstandener Schäden verpflichtet zu sein.

Mahn- und Inkassospesen sind in angemessener bzw. tariflicher Höhe zu ersetzen.

Der Besteller kann aufgrund irgendwelcher Gegenansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, die Zahlung nicht zurückhalten bzw. Aufrechnung gegen unsere Forderungen erklären.

Wechsel und Schecks werden nicht angenommen. Die hierbei anfallenden bankseitigen Kosten und Spesen sowie Spesen im Auslandszahlungsverkehr trägt der Besteller.

 

Die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bilden einen wesentlichen Bestandteil für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten.

 

5. LIEFERFRIST

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Besteller all seinen Verpflichtungen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich sind, in entsprechendem Umfang nachgekommen ist. Erst ab dem Zeitpunkt des Einganges aller zur Erledigung des Auftrags benötigten kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben sowie Klarstellung der Zahlungsmodalitäten gilt die Lieferfrist.

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart, sind Lieferzeitangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen annähernd und unverbindlich und können nie als endgültige Fristen angesehen werden. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen, um bis zu einer Woche zu überschreiten.

Der Rücktritt beider Vertragspartner vom Vertrag ist nur dann möglich, wenn der von uns bestätigte Liefertermin um mehr als 3 Monate überschritten wird. Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn innerhalb dieser unverbindlich bestätigten Lieferzeit die Anzeige der Lieferbereitschaft oder des Versandes erfolgt und ohne unser Verschulden die Absendung unmöglich ist.

Die Einhaltung der Lieferzeit ist abhängig von störungsfreien Zulieferungen unserer Vorlieferanten, ferner abhängig von etwaigen schweren innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Störungen oder Formen Höherer Gewalt (Streiks, schwere Maschinenschäden, Brand, Überschwemmung, Kriegsgefahr, etc.). In Fällen solcher Einflüsse sind wir von der Leistung entweder ganz oder den Umständen entsprechend frei.

Teillieferungen sind zulässig, dürfen bei sonstigem fehlerfreiem Befund der Lieferung nicht zurückgewiesen werden und berechtigen zur gesonderten Rechnungslegung.

 

6. BESTELLUNGEN, ABNAHMEVERPFLICHTUNG, RÜCKLIEFERUNGEN

Bestellungen werden für den Lieferer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich. Diese müssen Lieferadresse sowie Versandart enthalten. Weitere Angaben, wie Artikelnummer sowie Artikelbezeichnung gemäß unseren Unterlagen sind unbedingt erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden und eine speditive Auftragsabwicklung sicherzustellen. Der Lieferer hat das Recht, die Bestellmenge bei sogenanntem „Schüttgut“ um bis zu 5% zu über- oder zu unterliefern.

Bei Unterschreiten unseres Mindestauftragswertes von € 150- müssen wir zuzüglich € 25,- Mindermengenzuschlag in Rechnung stellen.

Bei Unterschreiten unserer Mindestauftragsmenge, welche aus betriebswirtschaftlichen und produktionstechnischen Gründen artikelbezogen festgelegt ist, wird mit dem Kunden ein artikelabhängiger Mindermengenzuschlag vereinbart.

Mit dem Zeitpunkt der Zusendung einer Auftragsbestätigung ist der Lieferer berechtigt, jederzeit, unabhängig vom vereinbarten Liefertermin, mit der Produktion zu beginnen. Nach Produktion der Ware ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen und der Kunde ist zur Abnahme und Bezahlung der bereits produzierten Ware verpflichtet.

Diese Abnahmeverpflichtung gilt auch für Rahmenaufträge. Die im Angebot vereinbarten Stückzahlen werden auf Lager gefertigt und diese sind auch bei etwaigen Artikeländerungen oder bei Auslaufen des Artikels ausnahmslos vom Besteller abzunehmen.

Warenrücklieferungen werden nur in Sonderfällen und nach vorheriger Absprache angenommen, wobei wir bei der Erteilung einer Gutschrift 30% vom Warenwert der noch kommerziell verwertbaren Waren einbehalten. Waren, die aufgrund technischer Änderungen oder sonstigen Gründen für keinen weiteren Nutzen Verwendung finden, werden von uns kostenlos entsorgt.

 

7. LIEFERUNG, VERPACKUNG, VERSAND, ANNAHMEVERZUG

Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei fortlaufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Eine etwaige Be- und Verarbeitung von uns gelieferter und noch in unserem Eigentum befindlicher Ware erfolgt für uns ohne uns zu verpflichten und ohne, dass unser Eigentum hierdurch untergeht.

Der Kunde wird unser Eigentum verwahren, es ggf. für uns verarbeiten und uns Zugriffe Dritter unverzüglich mitteilen. Er darf über unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verfügen, solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.

Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren entstehenden Ansprüche gegen Dritte hiermit sicherungshalber bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen an unsere Geschäftsverbindung – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns in Höhe dieser Forderungen ab.

Unsere Ware wird, soweit dies vereinbart und schriftlich bestätigt wird, nach unserem Ermessen entweder in handelsüblicher Weise oder nach Kundenwunsch (Einzelverpackungen, Sonderfarben, …), in jedem Fall aber auf Kosten des Kunden verpackt. Kosten von Verpackungen nach Kundenwunsch werden gesondert in Rechnung gestellt.

Um Lieferungen zu vereinfachen, ist es uns grundsätzlich nur möglich, Bestellungen in Verpackungseinheiten (siehe Bruttopreislisten) zum Versand zu bringen.

Für Kleinserien, welche von unseren Standardverpackungseinheiten abweichen, müssen wir einen Verpackungszuschlag von € 5,- /Auftrag verrechnen. Sofern das Verpacken bei uns in üblicher Weise erfolgte, können Beanstandungen, welche auf vermeintliche Mängel der Verpackung resultieren, bei uns nicht geltend gemacht werden.

Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand mit dem unserer Auffassung nach geeigneten Transportmittel und grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers. Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller bekannt gegeben, oder einem Spediteur zum Transport übergeben wurde.

Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und Rechnung des Empfängers abgeschlossen. Für Verzögerungen oder Ausfall während des Transports übernehmen wir keine Verantwortung. Bei Erhalt ist der ordnungsgemäße Zustand der Lieferung zu überprüfen, da die Ware versandgerecht bereitgestellt wurde.

 

Bei Fehlmengen und/oder Beschädigungen müssen folgende Punkte überprüft werden:

  • Beschädigung der Palette oder unserer Verpackungsfolie udgl.
  • Überprüfung der Kartons auf Stückzahl und Deformierung
  • Zerstörte und/oder beschädigte Produkte.

Diesbezügliche Reklamation müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich erfolgen, um anerkannt zu werden.

Wird die bestellte Ware nicht vereinbarungsgemäß übernommen, so kann der Lieferer unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Bei Rückgabe, Nichtannahme oder Rücktritt durch den Besteller erheben wir bei vertretbaren Waren neben den entstandenen, wertmäßig beim Lieferer genau zu erfassenden Kosten, eine Pauschale von 15% des Auftragswertes für die Verwaltungstätigkeit und entgangenen Gewinn. Tauscht der Besteller Serienartikel oder sonstige vertretbare Ware innerhalb unseres Programms um, so verrechnen wir bei gleichem Auftragswert zusätzlich zum Kaufpreis 5% für die Inanspruchnahme des Lieferers. Beim Umtausch nicht vertretbarer Ware hat der Besteller über die Pauschale hinaus den bei der Wiederverwendung eventuell entstehenden Verlust oder Aufwand voll zu tragen.

 

8. ZURÜCKBEHALTUNG

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Besteller bei gerechtfertigter Reklamation, außer in Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

 

9. VERTRAGSRÜCKTRITT

Bei Annahmeverzug (Pkt. 7) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkursabweisung mangels Vermögens, bei Zahlungsverzug oder Eintritt von Elementarereignissen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er noch nicht vollständig erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages bzw. den Ersatz des durch diesen Rücktritt tatsächlich entstandenen Schadens unter Entbindung sämtlicher vereinbarten Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen, zu begehren. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzten Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des durch diesen Rücktritt tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten.

Bei Vertragsabschlüssen mit Endverbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzes kann der Verbraucher ohne Angaben von Gründen innerhalb von 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Verbraucher dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.

 

10. HÖHERE GEWALT

Der Lieferer ist von der termingerechten Vertragserfüllung gänzlich oder teilweise befreit, wenn er daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert wird. Als solche gelten ausschließlich Ereignisse, die für einen erfahrenen Lieferer unvorhersehbar und unabwendbar waren. Termine und Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, verlängern sich um die Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt.

 

 

 

12. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Mangel und in weiterer Folge die aus diesem Mangel resultierenden und in ursächlichem Zusammenhang entstandenen Schäden unserem Wirkungsbereich zuzuordnen sind und zumindest durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die absolute Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen 3 Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

Ferner ist bei Lieferungen an Wiederverkäufer die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.

Die Wiederverkäufer sind wiederum verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung in Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, so haftet der Abnehmer für allen daraus entstandenen Schaden zu ungeteilter Hand.

Der Lieferer verpflichtet sich, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und hat diese auf Verlangen vorzuweisen. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheiten, die aufgrund des Standes von Normen, Zulassungsvorschriften, Beschreibungen in technischen Datenblättern, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung und den Einsatzbereich bzw. Einsatzbedingungen sowie Wartung und sonstigen gegebenen Hinweisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwartet werden können.

 

13. BEIGESTELLTE WERKZEUGE, MUSTER, PLÄNE, ZEICHNUNGEN

Erfolgt innerhalb von 2 Jahren ab letzter Lieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung, können alle Unterlagen und Gegenstände (Zeichnungen, Pläne, Prüfspezifikationen, Grenzmuster, Modelle oder sonstige technische Unterlagen) vom Lieferer nach Gutdünken anderweitig verwendet werden.

Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeug-Instandsetzungskosten nur solange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt. Instandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben, ebenso trägt der Besteller die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Besteller dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge entstehenden Kosten der Besteller.

 

14. SCHUTZRECHTE

Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen fertigt, die vom Besteller zu Verfügung gestellt oder vom Lieferer im Auftrag des Bestellers angefertigt und als Fertigungsunterlage vom Besteller bestätigt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände keine Schutzrechte jedweder Form sowie Betriebsgeheimnisse Dritter verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu begehren. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzungen oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfang der Besteller und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.

 

15. LEISTUNGS- /AUFTRAGSÄNDERUNGEN

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z. B. bei Abmessungen, Farben, Materialänderungen, etc.)

Wird durch den Kunden nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistungen gewünscht, so gehen alle in diesem Zusammenhang machenden Kosten zu Lasten der die Änderung begehrenden Vertragspartei.

Binder ist erst zur Ausführung des geänderten Auftrags verpflichtet, wenn schriftliches Einverständnis hergestellt wurde und die andere Vertragspartei alle, in ursächlichem Zusammenhang mit der Auftragsänderung zusätzlich entstandenen Kosten beglichen hat oder als beglichen angesehen werden können.

 

16. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren inländische Gerichtsbarkeit

 

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die übermittelten Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen und Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

Für Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme der Vereinbarung über etwaige Preisnachlässe – ist verbindlich die Schriftform zu wählen.

Sämtlich vorausgegangenen Vereinbarungen oder sonstigen Abreden sind gegenstandslos.